Erben benötigen gegenüber Banken nicht immer einen Erbschein, um ihr Erbrecht nachzuweisen

Verstarb der Inhaber eines Bankkontos, so bestanden Banken lange Zeit darauf, dass der Erbe zum Nachweis seiner Erbenstellung einen Erbschein vorlegen musste.

Nachdem es für die Grundbuchberichtigung bei einem Erbfall ausreichend ist, dass der Erbe seine Berechtigung durch ein notarielles Testament nachweist, dass bereits vom Nachlassgericht eröffnet wurde, hatte die Rechtsprechung entschieden, dass es auch gegenüber Banken ausreichend ist, wenn die Erbenstellung durch ein notarielles Testament mit einem Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichtes nachgewiesen wird.

Nun hat der BGH in einer Entscheidung vom 5.4.2016 festgestellt, dass es auch möglich sein kann, die Erbenstellung mit einem eigenhändigen Testament, das bereits vom Nachlassgericht eröffnet wurde, nachzuweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit” durch das Testament belegt werden kann.

In dem zu entscheidenden Fall hatten sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, und bestimmt, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die beiden gemeinsamen Kinder Schlusserben sein sollen. Zusätzlich gab es eine Pflichtteilsklausel, wonach ein Kind, das bereits beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil bekommen sollte. Sollte einer der Kinder vorversterben, so sollten die Enkel oder weiteren Abkömmlinge anstelle des verstorbenen Kindes erben.

Nach dem Tod des Vaters hatte die Mutter als Alleinerbin ihres Mannes ihre Erbenstellung gegenüber der Bank bereits durch Vorlage des eröffneten handschriftlichen Testamentes nachgewiesen. Nach dem Tod der Mutter legte eines der Kinder, zusammen mit einer Vollmacht des anderen Kindes, das erneut vom Nachlassgericht eröffnete handschriftliche Testament bei der Bank vor, und verlangte Zugang zu den Konten der Mutter. Die Bank weigerte sich

, da aus dem Testament nicht eindeutig zu ersehen sei, dass die beiden Geschwister Erben geworden seien. Es könne auch sein, dass einer nur Vermächtnisnehmer geworden sei. Die beiden Geschwister sahen sich nun genötigt, einen Erbschein zu beantragen. Die Kosten dafür machten sie gerichtlich gegenüber der Bank geltend. Da es außer den Konten bei der beklagten Bank im Rahmen der Nachlassabwicklung keine weiteren Nachlassgegenstände gegeben habe, für die ein Erbschein nötig gewesen wäre, seien die Kosten des Erbscheins nur durch die unberechtigte Weigerung der Bank, die Erbenberechtigung anzuerkennen, entstanden.

Der BGH sah das genauso und verurteilte die Bank zur Erstattung der Erbscheinskosten. Begründet wurde dies damit, dass die Bank gegen eine vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen habe. Schließlich seien die Erben bereits mit dem Erbfall in die Kontoverträge der Mutter eingetreten. Das handschriftliche Testament, das grundsätzlich einem notariellen Testament gleichwertig ist, hatte auch eindeutig belegt, dass nach dem Tod der Eltern, die beiden Kinder als Schlusserben erben sollten. Von einem Vermächtnis sei nicht die Rede gewesen.

Daher hätte die Bank kein schutzwürdiges Interesse gehabt, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Nur bei konkreten und begründeten Zweifel sei die Bank berechtigt, einen Erbschein zu verlangen.

Hier hatte bereits die Mutter das Testament vorgelegt, was ohne weiteres von der Bank akzeptiert worden war. Zweifel an der Gültigkeit konnten daher nicht bestehen. Auch der Inhalt war so eindeutig, dass die Erbfolge mit der erforderlichen Eindeutigkeit nachgewiesen war. Da der Erbschein ansonsten nicht benötigt wurde, sei die Weigerung der Bank, das Konto ohne Erbschein freizugeben, ursächlich für die Entstehung der Kosten im Erbscheinsverfahren gewesen.