Bei der Trennung schon ans Erbe denken

Wenn sich Ehepartner trennen, ist oft nicht absehbar, wann es zu einer Scheidung kommen wird bzw. ob die Ehe überhaupt geschieden werden wird. Die Ehegatten sollten daher überlegen, ob Vorkehrungen, die schon für den Fall des Todes getroffen wurden, während der Trennungszeit bestehen bleiben oder abgeändert werden sollen.

Grundsätzlich gilt, dass sowohl das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten als auch Testamente, die den Ehepartner begünstigen, solange wirksam bleiben, bis die Ehe geschieden wurde. Hat allerdings ein Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes die Scheidung bereits beantragt bzw. einem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt, und liegen die Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe vor, so ist dies ausreichend dafür, dass sowohl das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten entfällt, als auch eventuelle Testamente zugunsten des anderen ihre Gültigkeit verlieren.

Zu überlegen ist deshalb, ob ein Erbrecht des Ehegatten weiterhin gewünscht ist, sollte man selbst während der Trennungszeit versterben. Hatte man Regelungen getroffen, damit das Erbe in der Familie bleibt, und die Kinder als Schlusserben davon profitieren sollen, so kann dies durchaus auch im Fall einer Trennung oder Scheidung weiterhin gewünscht sein.

Sollte allerdings klar sein, dass der Ehepartner im Fall des eigenen Todes möglichst wenig von dem Erbe erhalten sollen, so ist folgendes zu tun:

  •       ein eigenes Testament, das den anderen begünstigt, kann durch ein “Widerrufstestament” widerrufen werden oder vernichtet werden; wurde ein notarielles Testament in amtliche Verwahrung gegeben, so wird dieses widerrufen, in dem man es aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt
  •      ein gemeinschaftliches Testament kann von beiden gemeinsam widerrufen werden; möchte nur einer seine wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen, so muss er dem anderen eine notariell beurkundete Widerrufserklärung zuschicken
  •     bei einem gemeinsamen Erbvertrag ist zu prüfen, ob dort die Möglichkeit des Rücktritts geregelt ist bzw. ob es gesetzliche Rücktrittsgrunde gibt. Ein Widerruf wie bei einem Testament ist nicht möglich. Zu prüfen ist

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    , ob eine Anfechtung des Vertrags möglich ist.

Trotz dieser Maßnahmen bleibt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten weiterhin bestehen.

Es ist aber möglich, den Ehegatten durch ein Testament ausdrücklich zu enterben, sodass er nur noch den Pflichtteil bekommen würde. Liegen Gründe vor, in denen das Gesetz die Möglichkeit bietet, den Pflichtteil zu entziehen, so kann dies durch Testament bestimmt werden.

Ebenfalls möglich ist es, gegenseitig auf das gesetzliche Erbrecht oder auf das Pflichtteilsrecht zu verzichten. Dies muss durch eine notariellen Vertrag erfolgen.

Schließlich sollte überprüft werden, ob es Vollmachten gibt, die so nicht aufrechterhalten werden sollen, etwa eine Bankvollmacht oder eine Vorsorgevollmacht. Besteht schon eine Patientenverfügung, in der der Ehegatte berechtigt sein sollte, den niedergelegten Willen durchzusetzen, so muss auch eine solche widerrufen bzw. geändert werden. Überprüft werden sollte ebenfalls die Bezugsberechtigung in Lebens- oder Rentenversicherungen.

Die gesetzlichen Regelungen gehen davon aus, dass mit der Scheidung Testamente oder Erbverträge, in denen der andere Ehegatte bedacht ist, ihre Gültigkeit verlieren sollen.

Lässt sich allerdings feststellen, dass der verstorbene Ehegatte diese Verfügung auch für den Fall getroffen hätte, dass die Ehe geschieden wird, können diese Verfügungen ihre Gültigkeit behalten.

Im Zweifelsfall ist es daher sicherer, entweder die gemachten Verfügungen eindeutig zu widerrufen oder in einem Nachtrag zu den Verfügungen klarzustellen, dass diese weiterhin ihre Gültigkeit behalten sollen.