Unleserliches Testament

Kann das Gericht durch Zeugenvernehmung den Inhalt feststellen?

Es ist nicht ungewöhnlich, wenn sich aus dem Testament nicht eindeutig entnehmen lässt, was der Erblasser gemeint hat. Das liegt oft daran, dass die umgangssprachlich verwendeten Wörter nicht mit denen der gesetzlichen Regelungen übereinstimmen. So kommt es häufig vor, dass der Erblasser jemandem “alles vermacht”, diesen aber eigentlich als Erben einsetzen möchte. Oder der Erblasser hat bei der Abfassung seines Testaments manche Dinge einfach nicht bedacht. Jemand schreibt zum Beispiel in das Testament

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, dass die Tochter Alleinerbin werden und der Sohn nur den Pflichtteil bekommen soll. Was passiert aber, wenn die Tochter schon vor dem Erblasser gestorben ist? Sollte der Sohn auf jeden Fall enterbt sein, und in jedem Fall nur den Pflichtteil verlangen können oder war die Enterbung des Sohnes nur für den Fall vorgesehen, dass die Tochter noch lebt und Alleinerbin wird? Ist also unklar, was der Erblasser gemeint hat, so muss der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden. Dies kann etwa durch Aussage von Zeugen oder unter Berücksichtigung sonstiger Umstände geschehen.

Was aber, wenn das Testament, auf das sich jemand beruft, so unleserlich ist, dass es auch ein Schriftsachverständiger nicht entziffern kann? Das Oberlandesgericht Schleswig hat für diesen Fall entschieden, dass ein wirksames Testament gar nicht vorliegt. Denn dafür ist notwendig, dass sich der Inhalt des Testaments entziffern lässt. Lässt sich aus dem lesbaren Teil weder eindeutig entnehmen, dass es sich überhaupt um ein Testament handelt, noch wem was vererbt werden soll, so liegt kein formgültiges Testament vor. Auch die Aussage einer Zeugin, die Verstorbene hätte ihr dieses Schriftstück übergeben mit den Worten “sie solle dies meiner geliebten D geben, die alles erhalten soll”, bleibt in diesem Fall ohne Bedeutung.

Um ein Testament auslegen zu können, muss also überhaupt ein wirksames Testament vorliegen.

Bei der Erstellung eines Testaments, das nicht durch einen Notar erfolgt, sollten Sie daher unbedingt an folgende Punkte denken:

  1. Der Text muss handschriftlich und leserlich geschrieben und unterschrieben sein.
  2. Bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament muss ein Ehegatte den Text vollständig handschriftlich schreiben und beide das Testament unterschreiben.
  3. Verwenden Sie möglichst die juristisch korrekten Begriffe.
  4. Überlegen Sie, was passieren soll, wenn ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer bereits vor Ihnen verstirbt.
  5. Geben Sie möglichst an, wann Sie das Testament unterschrieben haben. Dies ist notwendig, wenn Sie bereits früher oder später ein Testament geschrieben haben, was dem jetzigen widerspricht. Nur so kann festgestellt werden, welches gültig ist.